Die Koordinationsstelle Baugesuche bejahte jedoch in ihrer Abweisungsverfügung vom 13. April 2000 (S. 3, act. 87) im Sinne der kantonalen Praxis die sogenannt negative Standortgebundenheit der Anlage im Sinne von Art. 24 lit. a RPG. b) Negative Standortgebundenheit Nach Art. 24 RPG können abweichend von Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG Bewilligungen erteilt werden, wenn der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert (lit. a) und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (lit. b). Standortgebunden im Sinne von Art.