Zwar wird für die Bejahung der Baureife eines Grundstückes gestützt auf § 32 Abs. 1 des Gesetzes über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 in der Regel eine dauerhafte Erschliessung verlangt, weshalb eine über fremden Grund verlaufende Erschliessung grundsätzlich mittels im Grundbuch eingetragener Dienstbarkeit sichergestellt sein muss. Vorliegend wird aber gar nichts gebaut und der Flugbetrieb könnte auch weitergeführt 2003 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 493