{"Signatur": "AG_RR_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2003-05-21", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_RR_001_AGVE-2003-120_2003-05-21.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3973", "Checksum": "95b04cbca353f7bf3b171800bd0b70b5"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2003_120"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Regierungsrat 21.05.2003 AGVE_2003_120"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Regierungsrat 21.05.2003 AGVE_2003_120"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Regierungsrat 21.05.2003 AGVE_2003_120"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bewilligung eines Modellflugplatzes in der Landwirtschaftszone, angrenzend an Wald.\n- Der Modellflugplatz ist ausserhalb der Bauzonen negativ standortgebunden (Erw. 3b).\n- Beurteilung der entgegenstehenden Interessen (Landwirtschaft, Landschaftsschutz, Forstwirtschaft, Jagd, Naturschutz, insbesondere Schutz des Lebensraumes wildlebender Tiere; Erw. 3c - 3e)."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:17:24", "Checksum": "79f6cc6398b9ceae8fa33c0ededd2a94", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Regierungsrat 21.05.2003 AGVE_2003_120\nRegeste:\nBewilligung eines Modellflugplatzes in der Landwirtschaftszone, angrenzend an Wald.\n- Der Modellflugplatz ist ausserhalb der Bauzonen negativ standortgebunden (Erw. 3b).\n- Beurteilung der entgegenstehenden Interessen (Landwirtschaft, Landschaftsschutz, Forstwirtschaft, Jagd, Naturschutz, insbesondere Schutz des Lebensraumes wildlebender Tiere; Erw. 3c - 3e).\n\n490 Verwaltungsbehörden 2003\n\nAufzüge, die überwiegend nicht anrechenbare Räume erschliessen,\nvon der Anrechnung ausgenommen. Zu den Treppen besteht eine\nklare Rechtsprechung (vgl. AGVE 1999, S. 240); die erwähnte Ausnahmeaufzählung wird bei den Treppen geschossweise (nicht bezogen auf das ganze Gebäude) verstanden. Es erscheint deshalb aus systematischen und sachlogischen Gründen sinnvoll, dies bei den Aufzügen genauso zu handhaben. Im Vordergrund steht weniger die physisch vorhandene und nutzbare Fläche, sondern die dienende Funktion (vgl. § 9 Abs. 2 lit. a erster Satz). Jede Liftebene, die dazu dient,\nein Geschoss mit überwiegend anrechenbaren Räumen zu erschliessen, ist anzurechnen. In Analogie zu den Treppen ist dabei für die\nVerbindung von zwei anrechenbaren Geschossen die Grundfläche\nnur einmal als Bruttogeschossfläche anzurechnen. Dadurch wird\nauch dem Umstand Rechnung getragen, dass das unterste anrechenbare Geschoss, das Erdgeschoss, i.d.R. nicht auf einen Lift angewiesen ist. Somit sind Lifte gleich wie Treppen bzw. Treppenhäuser zu\nhandhaben. Im Wesentlichen stimmt diese Berechnung mit der Praxis\nim Kanton Zürich überein (Christoph Fritsche/Peter Bösch, Zürcher\nPlanungs- und Baurecht, 2. Aufl., Zürich 2000, S. 279; vgl. § 255 des\nGesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht des\nKantons Zürich vom 7. September 1975 [Planungs- und Baugesetz,\nPBG], LS 700.1).\nVorliegend wäre also die Fläche im so genannten Erdgeschoss\nsicher nicht dazu zu zählen, weil das Erdgeschoss bei beiden Häusern nur Garagen und Korridore enthält. Für die vier Obergeschosse\nwäre die Fläche des Liftschachts jeweils dreimal zu rechnen.\n\n120 Bewilligung eines Modellflugplatzes in der Landwirtschaftszone, angrenzend an Wald.\n- Der Modellflugplatz ist ausserhalb der Bauzonen negativ standortgebunden (Erw. 3b).\n- Beurteilung der entgegenstehenden Interessen (Landwirtschaft,\nLandschaftsschutz, Forstwirtschaft, Jagd, Naturschutz, insbesondere\nSchutz des Lebensraumes wildlebender Tiere; Erw. 3c - 3e).\n2003 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 491\n\nEntscheid des Regierungsrates vom 21. Mai 2003 in Sachen Modellflugverein E.-S. gegen Baudepartement und Gemeinderat S.\n\nAus den Erwägungen\n\n1. Beschreibung des Modellflugvereins und des Baugesuches\nBei der Modellfluggruppe E.-S., welche im Verlaufe des Verfahrens ihren Namen in Modellflugverein E.-S. geändert hat, handelt\nes sich um einen Verein mit Sitz am Wohnort des jeweiligen Präsidenten. Derzeit ist T. L., R., Präsident. Der Verein hat rund 70 Mitglieder, welche vorwiegend im Raum E.-S. wohnen. Seit Aufnahme\ndes Modellflugbetriebes im Raum südlich von F., Gemeinde S., sind\nauch Personen aus S. und Umgebung Vereinsmitglieder geworden.\nVon den rund 70 Vereinsmitgliedern sind etwa ein Drittel aktiv. Viele\ndavon widmen sich aber dem Segelflug, welcher in F. mangels\nHanglage nur möglich ist, wenn ein Motorflugzeug die Segelflugzeuge in die Höhe zieht. Auf dem Modellflugplatz F. halten sich deshalb durchschnittlich etwa vier bis acht Modellflugzeugbetreiber\ngleichzeitig auf, allenfalls in Begleitung von einzelnen Familienangehörigen. Das relativ abgelegene Fluggelände erreichen sie mit dem\nAuto. Da ausser den verwendeten Flugzeugmodellen und Fernsteuerungen auch Werkzeuge für die Vorbereitung und allfällige Reparatur\nder Modelle mitgeführt werden, ist pro aktives Vereinsmitglied mit\neinem Auto, total also mit vier bis acht Fahrzeugen zu rechnen. Nach\ndem geltenden, vom Modellflugverein selbst aufgestellten \"Flugplatzreglement F.\" vom Sommer 1999 dürfen Modelle mit Verbrennungsmotor werktags von 09.00 bis 12.00 Uhr und von 13.00 bis\n20.00 Uhr sowie sonntags von 14.00 bis 19.00 Uhr fliegen. Für lautlose Modellflugzeugkategorien (inkl. Elektroflug) gelten keine zeitlichen Einschränkungen, vorbehalten sind allerdings Feiertage, an\nwelchen gar nicht geflogen wird.\nFür den im Herbst 1999 aufgenommenen Modellflugbetrieb\nmussten die Betreiber keinerlei Terrainveränderungen oder anderweitigen baulichen Massnahmen treffen. Als Start- und Landebahn\ndient ein in der Landwirtschaftszone gelegener Grünstreifen von\n492 Verwaltungsbehörden 2003\n\n"}