2. Mit dem gestützt auf Art. 40bis der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874 (aBV) erlassenen Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) vom 20. Juni 1997 und der bundesrätlichen Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffenverordnung, WV) vom 21. September 1998 haben auch die verwaltungsrechtliche Beschlagnahme sowie die Frage der Aufbewahrung von Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen (nachfolgend zusammengefasst: Waffen) eine gesamtschweizerische allgemeine Regelung erfahren. Art. 31 Abs. 1 WG sieht vor, dass die zuständige Behörde Waf-