{"Signatur": "AG_RR_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2002-11-13", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_RR_001_AGVE-2002-159_2002-11-13.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/4142", "Checksum": "4ac2fdb33d26c63a67db4cbbf06fcacc"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2002_159"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Regierungsrat 13.11.2002 AGVE_2002_159"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Regierungsrat 13.11.2002 AGVE_2002_159"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Regierungsrat 13.11.2002 AGVE_2002_159"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschlagnahme vonWaffen; Eigentumsübertragung an Dritte.\n- Zuständigkeit, Verfahren und Grundsätze für behördliche Anordnungen bei ausgeschlossener Rückgabe an die eigentumsberechtigte Person (Erw. 2).\n- Beschlagnahmte Waffen sind dem Herrschafts- und Einflussbereich der durch die Beschlagnahme betroffenen Personen zu entziehen; eine Übertragung ins Eigentum von nahe stehenden Personen ist deshalb abzulehnen (Erw. 3)."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:17:44", "Checksum": "702aeb904fd4211df02406f9aa39e812", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Regierungsrat 13.11.2002 AGVE_2002_159\nRegeste:\nBeschlagnahme vonWaffen; Eigentumsübertragung an Dritte.\n- Zuständigkeit, Verfahren und Grundsätze für behördliche Anordnungen bei ausgeschlossener Rückgabe an die eigentumsberechtigte Person (Erw. 2).\n- Beschlagnahmte Waffen sind dem Herrschafts- und Einflussbereich der durch die Beschlagnahme betroffenen Personen zu entziehen; eine Übertragung ins Eigentum von nahe stehenden Personen ist deshalb abzulehnen (Erw. 3).\n\n2002 Waffenrecht 699\n\nVIII. Waffenrecht\n\n159 Beschlagnahme von Waffen; Eigentumsübertragung an Dritte.\n- Zuständigkeit, Verfahren und Grundsätze für behördliche Anordnungen bei ausgeschlossener Rückgabe an die eigentumsberechtigte\nPerson (Erw. 2).\n- Beschlagnahmte Waffen sind dem Herrschafts- und Einflussbereich\nder durch die Beschlagnahme betroffenen Personen zu entziehen;\neine Übertragung ins Eigentum von nahe stehenden Personen ist\ndeshalb abzulehnen (Erw. 3).\n\nEntscheid des Regierungsrates vom 13. November 2002 in Sachen M.D.\ngegen Polizeikommando.\n\nAus den Erwägungen\n\n2. Mit dem gestützt auf Art. 40bis der Bundesverfassung der\nSchweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874 (aBV) erlassenen Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition\n(Waffengesetz, WG) vom 20. Juni 1997 und der bundesrätlichen\nVerordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffenverordnung, WV) vom 21. September 1998 haben auch die verwaltungsrechtliche Beschlagnahme sowie die Frage der Aufbewahrung\nvon Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, Waffenzubehör,\nMunition und Munitionsbestandteilen (nachfolgend zusammengefasst: Waffen) eine gesamtschweizerische allgemeine Regelung erfahren.\nArt. 31 Abs. 1 WG sieht vor, dass die zuständige Behörde Waffen aus dem Besitz von jenen Personen beschlagnahmt, die diese\nentweder ohne Berechtigung tragen (lit. a) oder bei denen ein Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 WG vorliegt (lit. b). Hinsichtlich der\nzweitgenannten Gruppe bedeutet dies, dass abgesehen von den in\n"}