2002 Waffenrecht 699 VIII. Waffenrecht 159 Beschlagnahme von Waffen; Eigentumsübertragung an Dritte. - Zuständigkeit, Verfahren und Grundsätze für behördliche Anord- nungen bei ausgeschlossener Rückgabe an die eigentumsberechtigte Person (Erw. 2). - Beschlagnahmte Waffen sind dem Herrschafts- und Einflussbereich der durch die Beschlagnahme betroffenen Personen zu entziehen; eine Übertragung ins Eigentum von nahe stehenden Personen ist deshalb abzulehnen (Erw. 3). Entscheid des Regierungsrates vom 13. November 2002 in Sachen M.D. gegen Polizeikommando. Aus den Erwägungen 2. Mit dem gestützt auf Art. 40bis der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874 (aBV) erlas- senen Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) vom 20. Juni 1997 und der bundesrätlichen Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffenver- ordnung, WV) vom 21. September 1998 haben auch die verwal- tungsrechtliche Beschlagnahme sowie die Frage der Aufbewahrung von Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen (nachfolgend zusammenge- fasst: Waffen) eine gesamtschweizerische allgemeine Regelung er- fahren. Art. 31 Abs. 1 WG sieht vor, dass die zuständige Behörde Waf- fen aus dem Besitz von jenen Personen beschlagnahmt, die diese entweder ohne Berechtigung tragen (lit. a) oder bei denen ein Hinde- rungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 WG vorliegt (lit. b). Hinsichtlich der zweitgenannten Gruppe bedeutet dies, dass abgesehen von den in