gerecht und entspricht daher dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Eine solche Regelung hat sich gerade mit Bezug auf medizinische Angaben bewährt und erlaubt, den vorliegenden Interessenkonflikt ausgewogen zu lösen (Entscheid der II. öff.-rechtl. Abteilung des Bundesgerichts vom 26. April 1995 i.S. X c. Spital von P. u. Staatsrat des Kantons Genf, in: Pra 85 Nr. 94 S. 294; ZBl 91/1990 S. 364). So wird denn auch in Art. 8 Abs. 3 DSG bestimmt, dass der 2002 Datenschutz 697