Es ist ihnen durchaus Recht zu geben, dass ihren Interessen in optimalerer Weise Rechnung getragen würde, wenn sie selber im vollem Umfang Einsicht in die Krankenunterlagen nehmen könnten. Angesichts der überragenden Bedeutung des strafrechtlichen Schutzes des Arztgeheimnisses ist indessen die von ihnen beantragte vollumfängliche Einsichtnahme in die Originalakten nicht zuzulassen; dies umso mehr, als dies im vorliegenden Fall nicht zwingend notwendig ist.