hältnis zwischen dem Verstorbenen und den Angehörigen betreffen. Es ist daher nicht ohne weiteres anzunehmen, dass eine Person, selbst wenn sie mit nahen Verwandten eng verbunden war, einzig aufgrund dieses Umstandes zugelassen hätte, dass ihr ärztliches Dossier diesen voll und ohne Einschränkungen zugänglich sei (Entscheid der II. öff.-rechtl. Abteilung des Bundesgerichts vom 26. April 1995 i.S. X c. Spital von P. u. Staatsrat des Kantons Genf, in: Pra 85 Nr. 94 S. 294). Die Beschwerdeführenden vermögen zwar durchaus ein das Geheimhaltungsinteresse überwiegendes höherwertiges Interesse an der Offenbarung von Daten in den Krankenunterlagen geltend zu machen,