Da nach dem Tod von R.M. die einzige Möglichkeit, Kenntnis von diesen Umständen zu erhalten, in der Entbindung der Ärzte bzw. Ärztinnen des IPD vom Arztgeheimnis durch die Aufsichtsbehörde besteht, ist das Subsidiaritätsprinzip gewahrt. Dem Offenbarungsinteresse der Beschwerdeführenden steht indessen das Geheimhaltungsinteresse betreffend Angaben über den verstorbenen R.M. entgegen. Eine Durchsicht der Krankenunterlagen ergibt, dass darin im besonderem Masse schützenswerte höchstpersönliche Daten von R.M. enthalten sind, welche den Ärzten bzw. Ärztinnen im Rahmen der Behandlung anvertraut wurden oder diese in Ausübung ihres Berufes wahrgenommen haben.