47 des Schweizerischen Obligationenrechts vom 30. März 1911 [OR]; Roland Brehm, Berner Kommentar, 2. Auflage, Bern 1998, Art. 47 N 31 f., N 141 ff., je mit Verweisungen). In diesem Sinne ist den Beschwerdeführenden durchaus ein berechtigtes Interesse zuzugestehen, die besonderen Umständen des Todes ihres Angehörigen zu kennen, um die Grundlagen für einen allfälligen haftpflichtrechtlichen Anspruch abklären und durchsetzen zu können. Da nach dem Tod von R.M. die einzige Möglichkeit, Kenntnis von diesen Umständen zu erhalten, in der Entbindung der Ärzte bzw. Ärztinnen des IPD vom Arztgeheimnis durch die Aufsichtsbehörde besteht, ist das Subsidiaritätsprinzip gewahrt.