Die Angehörigen hätten aus ihren eigenen Persönlichkeitsrechten einen Anspruch darauf, genau zu wissen, unter welchen Umständen ihr naher Verwandter verschieden sei. Die Vorinstanz entschied, die Krankengeschichte nicht den Beschwerdeführenden selber, sondern nur einer ärztlichen Vertrauensperson herauszugeben und diese nur soweit über den Inhalt der Akten zu orientieren, als es zur Abklärung und Geltendmachung von zivilrechtlichen Ansprüchen notwendig ist. In Lehre und Rechtsprechung wird anerkannt, dass nahe Angehörige einer getöteten Person einen selbstständigen Genugtuungsanspruch haben können (Art. 47 des Schweizerischen Obligationenrechts vom 30. März 1911 [OR];