Angesichts der gewichtigen Bedeutung des Geheimbereichs der Patienten und Patientinnen darf die ärztliche Schweigepflicht nicht leichtfertig, sondern nur nach einer konkreten und ernsthaften Rechtsgüterabwägung aus zwingenden Gründen durchbrochen werden. Ausserdem darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn die Offenbarung das einzige Mittel ist, um das höherwertige Interesse angemessen zu wahren (sog. Subsidiarität der Ent- 2002 Datenschutz 695