Nachdem die Beschwerdeführenden offensichtlich nicht eine Zustimmung aller andenkensberechtigten Personen beigebracht haben, kann offen gelassen werden, ob für die Befreiung vom ärztlichen Berufsgeheimnis eine Einwilligung der andenkensberechtigten Personen genügt. Es bleibt demnach zu prüfen, ob die Offenlegung des Geheimnisses und demnach die volle Einsicht der Beschwerdeführenden in die Krankengeschichte von R.M. mit Zustimmung des Regierungsrates als Aufsichtsbehörde im Gesundheitswesen zulässig ist (§ 3 des Gesundheitsgesetzes [GesG] vom 10. November 1987).