O., S. 82). Selbst wenn mit Bezug auf Verstorbene die Rechtsfigur der mutmasslichen Einwilligung zugelassen würde, ist eine solche im konkreten Fall selbst gegenüber den Angehörigen nicht anzunehmen, weil die vollständige Einsicht in die Krankengeschichte von R.M. nicht in dessen Interesse objektiv geboten ist. Nachdem die Beschwerdeführenden offensichtlich nicht eine Zustimmung aller andenkensberechtigten Personen beigebracht haben, kann offen gelassen werden, ob für die Befreiung vom ärztlichen Berufsgeheimnis eine Einwilligung der andenkensberechtigten Personen genügt.