bbb) Den Ärzten und Ärztinnen, die R.M. behandelt haben, ist im Rahmen der Behandlung des Patienten und demnach bei der Berufsausübung ein Geheimnis anvertraut worden; sie unterliegen demzufolge der strafrechtlich sanktionierten ärztlichen Schweigepflicht. Das Offenlegen von Personendaten von R.M., die sie in Ausübung ihres Berufes wahrgenommen haben, würde demnach den Tatbestand von Art. 321 StGB erfüllen. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass R.M. zu Lebzeiten die Ärzte bzw. Ärztinnen ausdrücklich oder stillschweigend von der Geheimhaltungspflicht entbunden hat.