Das ärztliche Berufsgeheimnis gilt auch nach dem Tod der Geheimnisberechtigten. Ihr Recht, die Arztpersonen vom Berufsgeheimnis zu entbinden, ist höchstpersönlicher Natur; die erbberechtigten Personen sind dazu nicht befugt, weil die höchstpersönlichen Rechte unvererblich sind und daher nicht an Rechtsnachfolgende übergehen können (Boll, a.a.O., S. 34 f.; Keller, a.a.O., S. 79 ff.; Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 2. Auflage, Zürich 1997, Art. 321 N 26). 694 Verwaltungsbehörden 2002