gungsgründe; Abs. 2). Die Strafbestimmung dient im Falle des ärztlichen Berufsgeheimnisses einerseits dem Schutz der Patienten und Patientinnen und anderseits der fachgerechten Ausübung des Arztberufes, an der ein öffentliches Interesse besteht (Karin Keller, Das ärztliche Berufsgeheimnis gemäss Art. 321 StGB, Zürich 1993, S. 79 f.; Jörg Rehberg, Strafrecht IV, 2. Auflage, Zürich 1996, S. 428). Dieser Beruf kann nämlich nur fachgerecht ausgeübt werden, wenn die Kranken Vertrauen in den Ärztestand haben können. Das ärztliche Berufsgeheimnis gilt auch nach dem Tod der Geheimnisberechtigten.