321 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB) werden nämlich u.a. Ärzte u. Ärztinnen sowie ihre Hilfspersonen, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist, oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, auf Antrag mit Gefängnis oder mit Busse bestraft (Abs. 1). Die Verletzung des Berufsgeheimnisses ist allerdings nicht strafbar, wenn der Geheimnisträger oder die Geheimnisträgerin das Geheimnis aufgrund einer Einwilligung des oder der Berechtigten oder einer auf Gesuch der geheimnistragenden Person hin erteilten schriftlichen Bewilligung der vorgesetzten Behörde oder Aufsichtsbehörde offenbart hat (sog. Rechtferti-