Nahe Verwandtschaft sowie Ehe mit der verstorbenen Person begründen ein Interesse (vgl. dazu: VPB 55/I [1991] Nr. 3 S. 26 ff.). In Anlehnung an diese Bestimmung erscheint es für die zu beurteilende Problematik sachgerecht, Gesuchen um Einsicht in die Krankengeschichte verstorbener Personen zu entsprechen, wenn die Gesuchstellenden ein Interesse an der Auskunft oder Einsicht nachweisen, den Gesuchen keine spezielle Gesetzesvorschrift sowie keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. 2002 Datenschutz 693