Die Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG) vom 14. Juni 1993 hat mit Bezug auf die Bekanntgabe von Daten verstorbener Personen in Art. 1 Abs. 7 eine Regelung getroffen: Wird Auskunft über Daten von verstorbenen Personen verlangt, so ist sie zu erteilen, wenn der Gesuchsteller bzw. die Gesuchstellerin ein Interesse an der Auskunft nachweist und keine überwiegenden Interessen von Angehörigen der verstorbenen Person oder von Dritten entgegenstehen. Nahe Verwandtschaft sowie Ehe mit der verstorbenen Person begründen ein Interesse (vgl. dazu: VPB 55/I [1991] Nr. 3 S. 26 ff.).