Bezogen auf den zu beurteilenden Fall besteht kein Gewohnheitsrecht. Es ist demnach gestützt auf eine Interessenabwägung eine allgemeine Regel zu bilden, wobei bereits vorhandene Regelungen zu einem vergleichbaren Rechtsproblem zu berücksichtigen bzw. analog heranzuziehen sind (sog. Analogieschluss; Riemer, a.a.O., N 108; vgl. auch Knellwolf, a.a.O., S. 26). Die Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG) vom 14. Juni 1993 hat mit Bezug auf die Bekanntgabe von Daten verstorbener Personen in Art. 1 Abs. 7 eine Regelung getroffen: