Mithin besteht hinsichtlich des Rechts auf Einsicht in personenbezogene Akten Verstorbener im kantonalen Recht keine allgemeine Regelung, weshalb diesbezüglich eine echte Gesetzeslücke vorliegt. d) In solchen Fällen hat die rechtsanwendende Behörde primär Gewohnheitsrecht anzuwenden und in zweiter Linie nach der Regel zu entscheiden, die sie als gesetz- oder dekretsgebendes Organ aufstellen würde (für das Zivilrecht: Art. 1 Abs. 2 ZGB; Hans Michael Riemer, Die Einleitungsartikel des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Bern 1987, N 99 ff.). Bezogen auf den zu beurteilenden Fall besteht kein Gewohnheitsrecht.