gehörigen aufgrund ihres eigenen verfassungsmässig geschützten Rechts auf den toten Körper der ihnen verbundenen Person ermöglichen, sich über deren Krankheit und die genaue Todesursache zu informieren (Botschaft, S. 12). In diesem Sinne beschlägt § 28 Abs. 3 PD einen Spezialfall. Mithin besteht hinsichtlich des Rechts auf Einsicht in personenbezogene Akten Verstorbener im kantonalen Recht keine allgemeine Regelung, weshalb diesbezüglich eine echte Gesetzeslücke vorliegt.