Für eine solche restriktive Auslegung finden sich jedoch keine Anhaltspunkte in den Materialien (vgl. die regierungsrätliche Botschaft vom 20. November 1989 zum Patientendekret, fortan: Botschaft, S. 12). Es ist denn auch nicht einsehbar, weshalb Angehörigen die Einsicht in Krankenunterlagen von Toten generell, d.h. ohne Vornahme einer umfassenden Interessenabwägung im Einzelfall, verwehrt werden soll. Vielmehr will der in § 28 Abs. 3 PD verankerte Anspruch auf Einsicht in den Obduktionsbericht den An- 692 Verwaltungsbehörden 2002