Ansonsten wäre auch nicht von Patienten bzw. Patientinnen die Rede. Es könnte zwar argumentiert werden, das Gesundheitsgesetz habe die Einsicht in die Krankenunterlagen von Verstorbenen ausschliessen wollen, da gemäss § 28 Abs. 3 PD die Angehörigen nur Einsicht in den Obduktionsbericht verlangen können (sog. qualifiziertes Schweigen). Für eine solche restriktive Auslegung finden sich jedoch keine Anhaltspunkte in den Materialien (vgl. die regierungsrätliche Botschaft vom 20. November 1989 zum Patientendekret, fortan: Botschaft, S. 12).