Auch die Gewährung der Einsicht in die Krankenunterlagen darf nach § 28 PD nur mit Zustimmung des Patienten bzw. der Patientin erfolgen. Nachdem die Toten aber keinen konkreten aktuellen und für die Nachwelt verbindlichen ausdrücklichen oder stillschweigenden Willen mehr haben können, liegt nahe, dass die erwähnten Dekretsbestimmungen lediglich die Bearbeitung von Daten lebender Personen regeln (Knellwolf, a.a.O., S. 25; abweichend: RRB Nr. ..., welcher ohne nähere Begründung von der Anwendbarkeit von § 13 PD ausgeht; Jürg Boll, Die Entbindung vom Arzt- und Anwaltsgeheimnis, Zürich 1983, S. 34). Ansonsten wäre auch nicht von Patienten bzw. Patientinnen die Rede.