§ 13 PD bestimmt, dass Dritten nur Auskünfte über den Patienten bzw. die Patientin erteilt werden dürfen, wenn diese Person ihr Einverständnis dazu gegeben hat (Abs. 1). Für nächste Angehörige wird eine widerlegbare Vermutung zugunsten dieses Einverständnisses statuiert (Abs. 2). Auch die Gewährung der Einsicht in die Krankenunterlagen darf nach § 28 PD nur mit Zustimmung des Patienten bzw. der Patientin erfolgen.