kann aber nicht auf den Fall des Bearbeitens von Daten einer verstorbenen Person angewendet werden. Sie will vielmehr den Fall regeln, in dem Personendaten von Lebenden an Dritte weitergegeben werden sollen. Für Daten Toter kann nämlich nicht deren Zustimmung für die Bekanntgabe ihrer Daten eingeholt oder vorausgesetzt werden (vgl. den Schluss von § 9 Abs. 1 der Weisungen und nachstehende Erw. 4c). c) Es ist zu prüfen, ob das Patientendekret eine Vorschrift für das Bearbeiten von Daten Verstorbener enthält. § 13 PD bestimmt, dass Dritten nur Auskünfte über den Patienten bzw. die Patientin erteilt werden dürfen, wenn diese Person ihr Einverständnis dazu gegeben hat (Abs. 1).