Die Zulässigkeit der Datenbearbeitung durch kantonale Behörden ist nach Massgabe der Weisungen über die Bearbeitung von Personendaten in der Verwaltung zu beurteilen. b) In den Weisungen findet sich indessen keine Rechtsnorm, die auf den vorliegenden Fall anwendbar ist. § 9 regelt zwar die Bekanntgabe von Personendaten an Privatpersonen; diese Bestimmung 2002 Datenschutz 691