Das Bundesgesetz über den Datenschutz gilt für das Bearbeiten von Daten natürlicher und juristischer Personen durch private Personen und Bundesorgane (Art. 2 Abs. 1 DSG). Nachdem sich vorliegend das Gesuch der Beschwerdeführenden um Akteneinsicht an den IPD bzw. das Gesundheitsdepartement, somit an ein kantonales Organ, richtet und es sich nicht um den Vollzug von Bundesrecht handelt (Art. 37 DSG), findet das eidgenössische Datenschutzgesetz auf den konkreten Fall keine unmittelbare Anwendung. Die Zulässigkeit der Datenbearbeitung durch kantonale Behörden ist nach Massgabe der Weisungen über die Bearbeitung von Personendaten in der Verwaltung zu beurteilen.