Infolgedessen sind die einschlägigen Datenschutzgesetze auch für die Bearbeitung von Personendaten eines verstorbenen Menschen anwendbar. Es muss insbesondere in diesen Gesetzen oder in einem Spezialerlass für die Bearbeitung der hier interessierenden Daten eine Rechtsgrundlage vorhanden sein. 4. a) Das Bundesgesetz über den Datenschutz gilt für das Bearbeiten von Daten natürlicher und juristischer Personen durch private Personen und Bundesorgane (Art. 2 Abs. 1 DSG).