Mit den Datenschutzgesetzen soll darüber hinaus auch im positiven Sinne eine Rechtsgrundlage für Datenbearbeitungen geschaffen werden. Dementsprechend führt § 5 Abs. 1 der Weisungen aus, dass die Verwaltung nur Personendaten bearbeiten darf, soweit dies für die Erfüllung ihrer (gesetzlichen) Aufgaben erforderlich ist oder gesetzlich vorgeschrieben ist. Auch in § 26 des Dekrets über die Rechte und Pflichten der Krankhauspatienten und –patientinnen (Patientendekret [PD]) vom 21. August 1990 findet sich eine ähnliche Vorschrift. Infolgedessen sind die einschlägigen Datenschutzgesetze auch für die Bearbeitung von Personendaten eines verstorbenen Menschen anwendbar.