die Bearbeitung von Personendaten in der Verwaltung vom 9. November 1987 [fortan: Weisungen]; vgl. auch Art. 1 des Bundesgesetzes über den Datenschutz [DSG] vom 19. Juni 1992). Die Datenschutzgesetze dienen aber nicht nur dem Schutz des einzelnen Individuums, sondern auch dem Schutz der Rechtsgemeinschaft vor Übergriffen und Willkür von Datenbearbeitenden. Das Verbot von persönlichkeitsverletzenden Datenbearbeitungen hängt somit nicht von der Existenz des einzelnen Individuums ab (Knellwolf, a.a.O., S. 24). Mit den Datenschutzgesetzen soll darüber hinaus auch im positiven Sinne eine Rechtsgrundlage für Datenbearbeitungen geschaffen werden.