, in: Fakten, Sondernummer 4/1998, S. 324 f.; Andreas Meili, Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Basel/Frankfurt a.M. 1996, Art. 28 N 35 mit Verweisungen). Somit kann den Beschwerdeführenden die beantragte Einsicht in die Akten nicht aus Gründen des postmortalen Persönlichkeitsschutzes von R.M. verwehrt werden. 3. Es ist weiter zu prüfen, ob ein postmortaler Datenschutz besteht, d.h. ob die Daten einer Person nach deren Tod (noch) schutzwürdig sind.