Daraus ergibt sich, dass einem oder einer Verstorbenen keine persönlichkeitsrechtliche Befugnisse und damit auch keine aus dem Persönlichkeitsschutz fliessende eigene Abwehr- oder Unterlassungsansprüche mehr zustehen können. In Lehre und Rechtsprechung wird bloss ein beschränkter postmortaler Persönlichkeitsschutz in dem Sinne anerkannt, dass nahe Angehörige, wie Verwandte oder Freunde, aufgrund ihrer emotionalen Verbundenheit zu den Verstorbenen berechtigt sein können, aus eigenem Recht für das Ansehen dieser Personen zu sorgen (sog. Andenkensberechtigung).