31 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB) endet die Persönlichkeit eines Menschen und damit dessen Rechtsfähigkeit mit dem Tod. Daraus ergibt sich, dass einem oder einer Verstorbenen keine persönlichkeitsrechtliche Befugnisse und damit auch keine aus dem Persönlichkeitsschutz fliessende eigene Abwehr- oder Unterlassungsansprüche mehr zustehen können.