2. Es stellt sich vorab die Frage, ob dem seitens der Beschwerdeführenden beantragten Akteneinsichtsrecht das Interesse des verstorbenen R.M. am Schutz seiner Persönlichkeit entgegenstehen kann. Es geht dabei um die Frage nach dem Schutz der Persönlichkeit eines verstorbenen Menschen (sog. postmortaler Persönlichkeitsschutz). Gemäss Art. 31 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB) endet die Persönlichkeit eines Menschen und damit dessen Rechtsfähigkeit mit dem Tod.