Das Gesundheitsdepartement erklärte zudem die ärztliche Leitung des IPD als berechtigt, der ärztlichen Vertrauensperson die Krankengeschichte betreffend den Verstorbenen herauszugeben. Es machte dieser Vertrauensperson allerdings die Auflage, den Eltern von R.M. bzw. deren Rechtsvertreter nicht unmittelbar Einsicht in die Krankengeschichte zu gewähren, sondern diese lediglich insoweit über den Inhalt der Dokumente zu orientieren, als dies im Zusammenhang mit der Abklärung und Geltendmachung von Haftpflichtansprüchen erforderlich ist. b)