Am 18. Januar 2002 entband das Gesundheitsdepartement (Generalsekretariat) die ärztliche Leitung des IPD vom Berufsgeheimnis gegenüber einer von den Eltern von R.M. bezeichneten ärztlichen Vertrauensperson bezüglich der Abklärung und Geltendmachung von Haftpflichtansprüchen gegen den IPD bzw. die behandelnden Ärzte und Ärztinnen im Zusammenhang mit dem Suizid von R.M.. Das Gesundheitsdepartement erklärte zudem die ärztliche Leitung des IPD als berechtigt, der ärztlichen Vertrauensperson die Krankengeschichte betreffend den Verstorbenen herauszugeben.