Die ärztliche Leitung des IPD ersuchte am 17. Dezember 2001 beim Gesundheitsdepartement um Entbindung vom Berufsgeheimnis gegenüber einem Vertrauensarzt der Beschwerdeführenden, um die Akteneinsicht zu gewähren. Am 18. Januar 2002 entband das Gesundheitsdepartement (Generalsekretariat) die ärztliche Leitung des IPD vom Berufsgeheimnis gegenüber einer von den Eltern von R.M. bezeichneten ärztlichen Vertrauensperson bezüglich der Abklärung und Geltendmachung von Haftpflichtansprüchen gegen den IPD bzw. die behandelnden Ärzte und Ärztinnen im Zusammenhang mit dem Suizid von R.M..