{"Signatur": "AG_RR_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2002-11-20", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_RR_001_AGVE-2002-158_2002-11-20.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/4141", "Checksum": "940e8a8c43146a30200ff64130f2125b"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2002_158"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Regierungsrat 20.11.2002 AGVE_2002_158"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Regierungsrat 20.11.2002 AGVE_2002_158"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Regierungsrat 20.11.2002 AGVE_2002_158"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Herausgabe der Krankengeschichte.\n- Die beantragte Einsicht in die Krankengeschichte kann nicht aus Gründen des postmortalen Persönlichkeitsschutzes der verstorbenen Person verwehrt werden (Erw. 2).\n- Die einschlägigen Datenschutzgesetze sind auch für die Bearbeitung von Personendaten eines verstorbenen Menschen anwendbar (Erw. 3).\n- Hinsichtlich des Rechts auf Einsicht in personenbezogene Akten Verstorbener besteht im kantonalen Recht keine allgemeine Regelung; diesbezüglich liegt eine echte Gesetzeslücke vor (Erw. 4a-c).\n- Gesuchen um Einsicht in die Krankengeschichte verstorbener Personen ist zu entsprechen, wenn die Gesuchstellenden ein Interesse an der Auskunft oder Einsicht nachweisen, den Gesuchen keine spezielle Gesetzesvorschrift sowie keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (Erw. 4d).\n- Angesichts der überragenden Bedeutung des strafrechtlichen Schutzes des Arztgeheimnisses ist die vollumfängliche Einsichtnahme in die Originalakten der verstorbenen Person nicht zuzulassen; es erweist sich als verhältnismässig, die Akten lediglich einer vermittelnden ärztlichen Vertrauensperson stellvertretend für die Angehörigen zu deren Orientierung unter Auflage herauszugeben (Erw. 4e)."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:17:44", "Checksum": "2821ad72cc4af16714793bd0170958cc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Regierungsrat 20.11.2002 AGVE_2002_158\nRegeste:\nHerausgabe der Krankengeschichte.\n- Die beantragte Einsicht in die Krankengeschichte kann nicht aus Gründen des postmortalen Persönlichkeitsschutzes der verstorbenen Person verwehrt werden (Erw. 2).\n- Die einschlägigen Datenschutzgesetze sind auch für die Bearbeitung von Personendaten eines verstorbenen Menschen anwendbar (Erw. 3).\n- Hinsichtlich des Rechts auf Einsicht in personenbezogene Akten Verstorbener besteht im kantonalen Recht keine allgemeine Regelung; diesbezüglich liegt eine echte Gesetzeslücke vor (Erw. 4a-c).\n- Gesuchen um Einsicht in die Krankengeschichte verstorbener Personen ist zu entsprechen, wenn die Gesuchstellenden ein Interesse an der Auskunft oder Einsicht nachweisen, den Gesuchen keine spezielle Gesetzesvorschrift sowie keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (Erw. 4d).\n- Angesichts der überragenden Bedeutung des strafrechtlichen Schutzes des Arztgeheimnisses ist die vollumfängliche Einsichtnahme in die Originalakten der verstorbenen Person nicht zuzulassen; es erweist sich als verhältnismässig, die Akten lediglich einer vermittelnden ärztlichen Vertrauensperson stellvertretend für die Angehörigen zu deren Orientierung unter Auflage herauszugeben (Erw. 4e).\n\n2002 Datenschutz 687\n\nVII. Datenschutz\n\n158 Herausgabe der Krankengeschichte.\n- Die beantragte Einsicht in die Krankengeschichte kann nicht aus\nGründen des postmortalen Persönlichkeitsschutzes der verstorbenen\nPerson verwehrt werden (Erw. 2).\n- Die einschlägigen Datenschutzgesetze sind auch für die Bearbeitung\nvon Personendaten eines verstorbenen Menschen anwendbar\n(Erw. 3).\n- Hinsichtlich des Rechts auf Einsicht in personenbezogene Akten Verstorbener besteht im kantonalen Recht keine allgemeine Regelung;\ndiesbezüglich liegt eine echte Gesetzeslücke vor (Erw. 4a-c).\n- Gesuchen um Einsicht in die Krankengeschichte verstorbener Personen ist zu entsprechen, wenn die Gesuchstellenden ein Interesse an\nder Auskunft oder Einsicht nachweisen, den Gesuchen keine spezielle\nGesetzesvorschrift sowie keine überwiegenden öffentlichen oder\nprivaten Interessen entgegenstehen (Erw. 4d).\n- Angesichts der überragenden Bedeutung des strafrechtlichen Schutzes des Arztgeheimnisses ist die vollumfängliche Einsichtnahme in\ndie Originalakten der verstorbenen Person nicht zuzulassen; es erweist sich als verhältnismässig, die Akten lediglich einer vermittelnden ärztlichen Vertrauensperson stellvertretend für die Angehörigen\nzu deren Orientierung unter Auflage herauszugeben (Erw. 4e).\n\nEntscheid des Regierungsrates vom 20. November 2002 i.S. M. u. S. sowie\nM.M. gegen Gesundheitsdepartement.\n\nSachverhalt\n\nA. a) R.M. war 2001 zweimal in der Psychiatrischen Klinik\nKönigsfelden hospitalisiert. Am 21. Oktober 2001 nahm er sich in\ndieser Klinik das Leben.\n688 Verwaltungsbehörden 2002\n\nAm 4. Dezember 2001 stellten M. u. S.M. (Eltern von R.M.)\nsowie M.M. (Bruder von R.M.) (Beschwerdeführende) bei den\nPsychiatrischen Diensten des Kantons Aargau, Interner Psychiatrischer Dienst (IPD) Klinik Königsfelden, Brugg, ein Gesuch um Akteneinsicht und um Zustellung der Krankengeschichte des Verstorbenen bezüglich dessen Hospitalisation im Jahr 2001 an ihren Rechtsvertreter. Die ärztliche Leitung des IPD ersuchte am 17. Dezember\n2001 beim Gesundheitsdepartement um Entbindung vom Berufsgeheimnis gegenüber einem Vertrauensarzt der Beschwerdeführenden,\num die Akteneinsicht zu gewähren.\nAm 18. Januar 2002 entband das Gesundheitsdepartement (Generalsekretariat) die ärztliche Leitung des IPD vom Berufsgeheimnis\ngegenüber einer von den Eltern von R.M. bezeichneten ärztlichen\nVertrauensperson bezüglich der Abklärung und Geltendmachung von\nHaftpflichtansprüchen gegen den IPD bzw. die behandelnden Ärzte\nund Ärztinnen im Zusammenhang mit dem Suizid von R.M.. Das\nGesundheitsdepartement erklärte zudem die ärztliche Leitung des\nIPD als berechtigt, der ärztlichen Vertrauensperson die Krankengeschichte betreffend den Verstorbenen herauszugeben. Es machte\ndieser Vertrauensperson allerdings die Auflage, den Eltern von R.M.\nbzw. deren Rechtsvertreter nicht unmittelbar Einsicht in die Krankengeschichte zu gewähren, sondern diese lediglich insoweit über\nden Inhalt der Dokumente zu orientieren, als dies im Zusammenhang\nmit der Abklärung und Geltendmachung von Haftpflichtansprüchen\nerforderlich ist.\nb) Am 19. Februar 2002 stellten die Beschwerdeführenden beim\nKantonsarzt das Gesuch, es sei ihnen in die von den Psychiatrischen\nDiensten des Kantons Aargau, Brugg, geführte Krankengeschichte\nbezüglich R.M. vollumfänglich Akteneinsicht zu gewähren.\nDas Gesundheitsdepartement (Kantonsärztlicher Dienst, fortan:\nVorinstanz) wies das Gesuch am 9. April 2002 ab.\n(...)\n2002 Datenschutz 689\n\nAus den Erwägungen\n\n"}