Damit stellt er die erforderliche Qualität des Unterrichts für alle Schülerinnen und Schüler in gleichem Ausmasse sicher. Die Vorinstanz schliesst im Übrigen dann mit der freischaffenden Person für den konkreten Einzelfall eine weitere Vereinbarung ab, in welcher geregelt wird, wieviele Stunden zu welchem Ansatz verrechnet werden dürfen. (...) 2002 Schulrecht 673