Die Vorinstanz prüft dies im Rahmen einer sog. Tarifvereinbarung, welche beim Zustandekommen die grundsätzliche Berechtigung gibt, Logopädie bzw. Legasthenie auf Kosten des Kantons zu einem bestimmten Kostenansatz zu erteilen. Es hängt daher sehr wohl davon ab, ob zwischen dem Kanton und einer Fachperson eine Tarifvereinbarung zustande kommt, da nur in diesem Fall überhaupt eine grundsätzliche Leistungspflicht des Staates entsteht. Damit stellt er die erforderliche Qualität des Unterrichts für alle Schülerinnen und Schüler in gleichem Ausmasse sicher.