Sofern ein Kind nicht einer von der Gemeinde angestellten Fachperson für Legasthenie bzw. Logopädie zugewiesen werden soll, sondern einer freiberuflich tätigen Person, muss natürlich ebenfalls sichergestellt werden, dass diese über dieselben Qualifikationen verfügt. Die Vorinstanz prüft dies im Rahmen einer sog. Tarifvereinbarung, welche beim Zustandekommen die grundsätzliche Berechtigung gibt, Logopädie bzw. Legasthenie auf Kosten des Kantons zu einem bestimmten Kostenansatz zu erteilen.