Dasselbe gilt für die von Frau B. durchgeführten Lerntherapiestunden. Soweit in diesem Rahmen gemäss den Aussagen der Therapeutin die Sprache "angeschaut" und Legasthenie-Therapie erteilt wurde, fehlt es Frau B. an der erforderliche Ausbildung bzw. der entsprechenden Anerkennung nach den Vorschriften der Invalidenversicherung (vgl. ...). b) Soweit die Eltern der Beschwerdeführerin weiter geltend machen, es könne wohl nicht sein, dass eine Kostengutsprache seitens des Kantons davon abhänge, ob mit der therapierenden Person eine Tarifvereinbarung zustande komme, sind sie auf Folgendes hinzuweisen: