derliche Ausbildung zur Durchführung dieses Unterrichts verfügt. Was nämlich die Rechnung von Frau Dr. phil. A.-M. A. im Betrag von Fr. 3'787.50 anbelangt, handelt es sich um Dyskalkulie-Stunden, welche gemäss dem unter Ziffer 1.b) Gesagten nicht unter die vom Kanton übernommenen pädagogisch-therapeutischen Massnahmen bzw. den Sprachheilunterricht fallen. Aufwendungen für eine derartige Unterstützung werden in keinem Fall vom Kanton getragen. Dasselbe gilt für die von Frau B. durchgeführten Lerntherapiestunden.