Mit der in § 73 Abs. 1 SchulG und § 12 Abs. 4 SSchV vorgesehenen Zuweisung durch die Schulpflege soll sichergestellt werden, dass die Leistungspflicht des Staates nur bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen und an die dafür zuständigen und ausgebildeten Fachleute erfolgt. Nicht zuletzt im Interesse aller Steuerzahlerinnen und -zahler soll und darf der Staat nur dann kostenpflichtig werden, wenn die dafür vorgesehenen Voraussetzungen - und zwar für alle Schülerinnen und Schüler in gleichem Masse - erfüllt sind.