Wenn die Eltern der Beschwerdeführerin diese nicht ergreifen, sondern selber die ihnen zweckmässig erscheinenden Massnahmen in die Wege leiten, haben sie auch die entsprechenden Folgen zu tragen. Mit der in § 73 Abs. 1 SchulG und § 12 Abs. 4 SSchV vorgesehenen Zuweisung durch die Schulpflege soll sichergestellt werden, dass die Leistungspflicht des Staates nur bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen und an die dafür zuständigen und ausgebildeten Fachleute erfolgt.