Demgemäss entfällt nach dem unter Ziffer 1.b) vorstehend Gesagten von vornherein jegliche Leistungs- bzw. Kostenbeitragspflicht des Kantons. Daran ändert nichts, dass die Schulpflege gemäss den Aussagen der Eltern nicht angegangen wurde, weil diese sowie die Lehrerschaft in der Vergangenheit versagt und sie deshalb K. in die Privatschule "M." geschickt hätten. Gegen das geltend gemachte Versagen der kommunalen Behörden stehen Rechtsmittel zur Verfügung. Wenn die Eltern der Beschwerdeführerin diese nicht ergreifen, sondern selber die ihnen zweckmässig erscheinenden Massnahmen in die Wege leiten, haben sie auch die entsprechenden Folgen zu tragen.